Minijobs – Alle Regelungen, Fakten, und Vorteile im Überblick

Minijobs sind für viele Menschen die ideale Möglichkeit sich etwas zum normalen Gehalt hinzuzuverdienen oder um sich das Arbeitslosengeld aufzubessern. Dadurch fällt es leichter, sich hin und wieder den einen oder anderen Wunsch zu erfüllen oder wichtige Anschaffungen zu tätigen.


Doch oftmals wissen die Minijobber gar nicht so genau, wie viel sie eigentlich verdienen dürfen und wie es mit der Versicherung aussieht. Damit auch Sie als Minijobber optimal informiert sind, hier die wichtigsten Fragen einmal in der Zusammenfassung:

1. Was ist ein Minijob?

Als Minijob gelten einerseits geringfügig entlohnte Beschäftigungen und andererseits kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind Jobs mit einem Maximalverdienst von 450 Euro pro Monat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, mit welchen Arbeitszeiten dieser Verdienst erreicht wird. Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist die Arbeitszeit auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Der Verdienst ist hierbei unerheblich.

2. Darf ich mehrere Minijobs ausüben?

Es dürfen unbegrenzt Minijobs angenommen werden. Dabei werden allerdings alle Beschäftigungen zusammengenommen und sollten die 450 Euro pro Monat oder die 50 Arbeitstage überschritten werden, dann müssen Abgaben geleistet werden.

3.Bin ich bei einem Minijob versichert?

Grundsätzlich ist ein Minijob versicherungsfrei. Das heißt, dass Sie selbst keine Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Lediglich Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet gewisse Pauschalbeiträge (15% Rentenversicherungsbeiträge, 13% Krankenversicherungsbeiträge) zu zahlen.

4. Lassen sich Minijob und Arbeitslosengeld II vereinbaren?

Der Minijob wird im Arbeitslosengeld II als Einkommen berücksichtigt. Dabei sind die ersten 100 Euro frei und werden nicht angerechnet. Jeder Euro, der über die 100 Euro hinaus verdient wird, ist wiederum zu 20% frei. Der restliche Betrag wird vom Arbeitslosengeld II abgezogen. Das heißt natürlich auch, dass jede Art von Nebenverdienst der Agentur für Arbeit gemeldet werden muss.

5. Was passiert bei Mehrverdienst?

Bei einem Verdienst von mehr als 450 Euro sind Sie automatisch sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet für Sie, dass Sie Ansprüche auf die Leistungen der Sozialversicherung geltend machen können.Sie bleiben jedoch versicherungsfrei, wenn Sie im Jahr maximal 2 Monate lang unvorhergesehen mehr als 450 Euro verdienen ( Aushilfen oder Ähnliches).

6. Kann ich neben meinem Hauptberuf einen Minijob annehmen?

Gehen Sie als Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, dann ist es Ihnen gestattet, lediglich einen Minijob versicherungsfrei zusätzlich anzunehmen. Jeder Weitere Minijob wird mit den Hauptberuf zusammengerechnet und ist sozialversicherungspflichtig. Nur Beiträge für eine Arbeitslosenversicherung müssen für diesen Minijob nicht gezahlt werden.

7. Was sind die so genannten Niedriglohn-Jobs?

Bei den Niedriglohn-Jobs handelt es sich um Beschäftigungen mit einem Monatsgehalt von 400 bis 800 Euro. In diesem Bereich besteht die Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge steigen von 11% des Arbeitsentgeltes bei 450 Euro bis zu 21% bei 800 Euro Monatsgehalt an.

8. Gibt es Sonderregelungen für Auszubildende?

Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Dabei ist es nicht von Belang, ob sie die Grenze von 400 Euro pro Monat über- oder unterschreiten. Unterschreitet der monatliche Verdienst jedoch die 450 Euro, dann sind die Abgaben für die Sozialversicherung vom Arbeitgeber zu tragen.

10. Welche Ansprüche habe ich als Minijobber?

Auch der Minijobber hat Ansprüche, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen. So gelten für Minijobber bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und in den gesetzlichen Fristen im Falle einer Schwangerschaft. Weiterhin besteht der Anspruch auf einen bezahlten Urlaub für die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs. Außerdem müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten und Arbeitstage, die aufgrund der gesetzlichen Feiertage entfallen, trotzdem bezahlt werden.

11. Was bewirkt eine „Aufstockung der Rentenbeiträge“?

Minijobber sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Dadurch erwirbt der Arbeitnehmer jedoch nur geringe Ansprüche, welche durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers begründet sind. Durch einen Verzicht der Versicherungsfreiheit können Ansprüche auf Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben erworben, Wartezeiten erfüllt und ein Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrechterhalten werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet einen Eigenanteil von 4,9% zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den 19,9% des allgemeinen Beitragssatzes und den bereits gezahlten 15%, die in der Arbeitgeberpauschale enthalten sind.

Um auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Die Beiträge werden dann automatisch vom Arbeitgeber einbehalten und überwiesen. Der Verzicht auf Versicherungsfreiheit kann während der Dauer der Beschäftigung nicht zurückgezogen werden oder rückwirkend beantragt werden. Die Erklärung wirkt sich außerdem auf alle parallel laufenden Beschäftigungen aus und müssen dort dem jeweiligen Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gemeldet werden. Erst nach Beendigung der Beschäftigung in allen Minijobs wird die Erklärung unwirksam und muss bei erneuter Aufnahme eines Minijobs neu beantragt werden.

12. Gelten Sonderregelungen bei Privathaushalten als Arbeitgeber?

In Privathaushalten werden vom Arbeitnehmer haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen oder Kinderbetreuung übernommen. Der Pauschalbeitrag der Arbeitgeber ist hier allerdings vergünstigt und beträgt nur 13,7%. Dementsprechend müsste bei einer Aufstockung der Rentenbeiträge ein höherer Eigenanteil getragen werden. Ansonsten gelten hier die gleichen Regeln, wie bei einem gewerblichen Minijob.

13. Wie steht es mit dem Unfallschutz in Privathaushalten?

Jeder Arbeitnehmer in Privathaushalten ist automatisch gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge sind in der Pauschale für die Arbeitgeber enthalten. Jeder Unfall, bei dem ein Arzt zu Rate gezogen wird, muss der Unfallversicherung gemeldet werden. Der Unfallschutz ist bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und den Arbeitswegen gewährleistet. Die Leistungen beinhalten alle ärztlichen Behandlungen, Kosten im Pflegefall, Medikamentenkosten, das Entgelt bei Verdienstausfall, sowie die Rente bei Arbeitsunfähigkeit oder an Hinterbliebene.