Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Vorraussetzungen, Anträgen und Leistungen

1.Was ist das Arbeitslosengeld II ?

Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) soll erwerbsfähigen Hilfebedürftigen den finanziellen Grundstock für einen angemessenen Lebensstil ermöglichen. Dabei ist Arbeitslosigkeit nicht die Grundvoraussetzung.

Auch Arbeitslosengeld I-Empfänger und Kleinverdienern ist es möglich diese Leistungen zusätzlich zu ihrem Einkommen zu beantragen. Das gilt, solange sie selbständig nicht dazu in der Lage sind sich oder ihre Familie ausreichend zu versorgen.

2. Wie stelle ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld II?

Die Antragsformulare für Arbeitslosengeld II können auf der Internetseite der Agentur für Arbeit heruntergeladen werden oder sind direkt in der Agentur für Arbeit zu bekommen. Die ausgefüllten Anträge müssen dann per Post eingeschickt oder persönlich abgegeben werden.

3. Wie errechnen sich die Leistungen des Arbeitslosengeldes II ?

Die Leistungen errechnen sich aus der Regelleistung und möglichen Zusatzleistungen. Die Regelleistung umfasst alle Bedürfnisse des alltäglichen Lebens. Unterkunft und Heizung gehören allerdings nicht zu den Regelleistungen und werden gesondert berechnet. Ansonsten richten sich die Regelleistungen noch nach den vorhandenen Familienverhältnissen. So erhöhen sich die Leistungen für verheiratete Partner mit Kind.

Unterkunft und Heizung werden in der tatsächlich vorkommenden Höhe komplett übernommen, solange die Größe der Wohnung dem Familienstand angemessen ist. Einmalige Leistungen können beantragt werden, wenn zum Beispiel die Erstausstattung der Wohnung oder mehrtägige Klassenfahrten anstehen. Lebt innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ein nicht Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, kann zusätzlich Sozialgeld beantragt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei dieser Person um ein Kind handelt.

4. Welche Besitz- und Einkommensverhältnisse werden bei meinem Antrag auf Arbeitslosengeld II berechnet?

Als erste Regel gilt, dass sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angegeben werden müssen. Das Verschweigen von Eigentum oder Einkommen ist eine Straftat. Im allgemeinen gehören alle Arten von Löhnen und Sonderzahlungen eines Arbeitgebers zum anzugebenden Einkommen dazu, auch wenn es sich lediglich um einen Schülerjob der Tochter oder des Sohnes handelt.

Weiterhin werden Arbeitslosen- und Krankengeld, Steuererstattungen, Unterhalt und Kindergeld, sowie sämtliche Erträge aus Eigentum angerechnet. Die anzugebenden Vermögensverhältnisse umfassen anfallendes Bargeld oder Bankguthaben, Aktien und Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilien, Schmuck und Autos, sowie Schenkungen der letzten 10 Jahre.

5. Gibt es Freibeträge bei Einkommen aus Nebenjobs?

Die Freibeträge bei Einkommen aus Nebenjobs beziehen sich grundsätzlich auf das Bruttoeinkommen. Dabei sind Beträge bis 100€ komplett frei und werden nicht mit den Leistungen verrechnet. Der Mehrbetrag ab 100€ bis 800€ ist zu 20% Freibetrag, der Mehrbetrag ab 800€ zu 10%. Die Verdienstobergrenze für Nebenverdienste für einen Erwachsenen ohne Kind liegt bei 1.200€, für einen Erwachsenen mit Kind bei 1.500€.

Weitere Freibeträge gibt es für die private Altersvorsorge, die Riester-Rente und die betriebliche Altersvorsorge. Außerdem gibt es einen Vermögens-Grundfreibetrag. Diese zusätzlichen Freibeträge werden individuell berechnet.

6. Wie wird Arbeitslosengeld II ausgezahlt?

Die übliche Auszahlung erfolgt über eine Überweisung an das eigene Konto des Empfängers des Arbeitslosengeldes I. Sollte ein derartiges Konto bei einem inländischen Geldinstitut nicht bestehen, kann ein “Zahlungsverweis zur Verrechnung” bei dem eigenen Geldinstitut gegen Bares eingetauscht werden. Bei dieser Methode entstehen allerdings Bearbeitungsgebühren.

7. Was passiert, wenn mein Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wird?

In diesem Fall besteht die Chance auf einmalige Zahlungen für die Erstausstattung der Wohnung, mehrtägige Klassenfahrten oder ähnliche Fälle. Außerdem können Erziehungsberechtigte, die in der Lage sind sich selbst zu versorgen, allerdings für das Kind nicht aufkommen können, dazu berechtigt einen Kinderzuschlag zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung eine Wohngeldes.